Vereinssatzung

Satzung des TC Mengede e.V.
1. Name und Sitz, Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen
„TC Mengede e.V.“. Er hat seinen Sitz in Dortmund und ist in das Vereinsregister Dortmund eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Tennissports. In Verfolgung dieses Vereinszwecks sollen auch die kameradschaftlichen Beziehungen der Vereinsmitglieder gepflegt werden.

 

2. Geschäftsjahr, Gewinne und Zuwendungen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Erwerb der Mitgliedschaft

Aufnahmeanträge sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Erwerb der Mitgliedschaft erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende im Einvernehmen mit einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied.

 

4. Mitglieder

Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. Aktive Mitglieder
2. Ehrenmitglieder
3. Jugendliche Mitglieder
4. Fördernde Mitglieder

 

Zu 1.: Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport ausüben und bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben volles Stimmrecht und sind befugt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Sportanlagen nach Maßgabe der Sportordnung zu benutzen. Studenten und in der Berufsausbildung befindliche Mitglieder - letztere bis zum vollendeten 21. Lebensjahr - sollen das zeitlich begrenzte Recht einer ermäßigten Beitragspflicht genießen, haben jedoch bei Inanspruchnahme einer solchen Ermäßigung kein Stimmrecht, es sei denn, daß sie dem Verein mindestens 3 Jahre angehören.

 

Zu 2.: Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um den Tennissport im allgemeinen erworben haben. Zur Ernennung ist ein mit mindestens Zweidrittel-Stimmenmehrheit gefaßter Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder.

 

Zu 3.: Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahren. Sie haben ab dem 16. Lebensjahr Stimmrecht bei Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Der Besuch von geselligen Veranstaltungen kann durch Vorstandsbeschluß eingeschränkt werden. Die Benutzung der Sportanlagen richtet sich nach der Sport- und Platzordnung. Jugendliche genießen, falls von der Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt ist, die Vergünstigungen einer ermäßigten Beitragspflicht.

 

Zu 4.:Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport im Verein nicht ausüben, jedoch durch ihre Vereinszugehörigkeit und Beitragsleistung die Ziele des Vereins fördern. Sie haben volles Stimmrecht und sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Umwandlung der passiven in die aktive Mitgliedschaft ist jederzeit mit der Maßgabe möglich, daß der für aktive Mitglieder festgesetzte Beitrag für das gesamte laufende Jahr zu entrichten ist. Falls das passive Mitglied dem Verein 3 Jahre angehört hat, kann von der nachträglichen Entrichtung der Eintrittsgebühr abgesehen werden. Die Umwandlung in die aktive Mitgliedschaft muß beim Vorsitzenden beantragt und von diesem schriftlich bestätigt werden.

 

5. Pflichten der Mitglieder

Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern, die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen. Sie sind zur termingemäßen Zahlung der Aufnahmegebühr, des Beitrags und der Umlagen verpflichtet. Deren Höhe und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Jedes Mitglied kann für schuldhaftes Beschädigen des Vereinseigentums ersatzpflichtig gemacht werden.

 

6. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluß.

1. Der Austritt oder eine Ummeldung kann nur zum Ende des Kalenderjahres durch eine schriftliche Erklärung per „Einschreiben“ an den Vorstand erfolgen. Die Austrittserklärung muß bis zum 31. Oktober im Jahr der Mitgliedschaft beim Vorstand eingehen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2. Ein Mitglied, daß gegen das Ansehen oder wichtige Belange des Vereins verstößt, kann durch den Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit ausgeschlossen werden. Ein zum Ausschluß berechtigter Verstoß liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb eines Monats nach Zusendung der zweiten Mahnung nicht nachgekommen ist. Dem Ausgeschlossenen steht die Anrufung des Vereinsausschusses binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung des Ausschließbeschlusses, zu. Der Einspruch ist beim Vorsitzenden anzubringen. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist endgültig. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.

3. Das ausscheidende Mitglied hat - gleich aus welchem Grund die Mitgliedschaft endet - keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen des Ausscheidenden bleiben unberührt.

 

7. Organe des Vereins

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

 

8. Vorstand

Folgende Mitglieder bilden den Vorstand:
1.0 der Vorsitzende
2.0 der stellvertretende Vorsitzende
3.0 der Geschäftsführer
4.0 der Kassenwart
5.0 der Sportwart
5.1 der stellvertretende Sportwart
6.0 der Schriftführer
7.0 der Haus- und Liegenschaftswart
8.0 der Jugendwart
8.1 der stellvertretende Jugendwart
9.0 der Festwart
10.0 der Pressewart

 

9. Geschäftsführender Vorstand

Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

1. Der Vorsitzende
2. Der stellvertretende Vorsitzende
3. Der Geschäftsführer
4. Der Kassenwart
5. Der Schriftführer
6. Der Sportwart
7. Der Jugendwart

 

10. Gesetzliche Vertretung

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gesetzlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes , wovon ein Vorstandsmitglied der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muß.

 

11. Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt er bis zur Neuwahl des Vorstandes oder seiner Wiederwahl weiter im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb der Amtszeit aus, so beruft der Vorstand einen Nachfolger, bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

12. Vorstandssitzungen (Einladungen zu)

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes müssen Vorstandssitzungen einberufen werden. Die Vorstandsmitglieder sind vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu laden.

 

13. Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung im Vorstand

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Falle des Ausschlusses eines Mitglieds ist die Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.

 

14. Weitere Pflichten des Vorstandes

Nach Schluß des Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und einen Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

15. Der Sportausschuß

Der Sportausschuß setzt sich zusammen aus:

1. dem Sportwart
2. dem stellvertretenden Sportwart
3. dem Jugendwart
4. dem stellvertretenden Jugendwart
5. und drei von allen Mannschaftsführern zu benennenden Spielern
6. plus einem Jungendlichen mit Stimmrecht

Er hat die Aufgabe, den Spielbetrieb und die Abwicklung der Wettspiele zu regeln. Er stellt auch die von der Mitgliederversammlung zu genehmigende Sportordnung auf.

 

16. Der Vereinausschuß

a) Der Vereinsasuschuß besteht aus dem Vorstand und dem Beirat.
b) Der Beirat besteht aus 4 volljähringen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf
2 Jahre gewählt werden.
Der Vereinsausschuß entscheidet über alle Fragen, für die der Vorstand allein nicht die Verantwortung
tragen kann oder will.
Insbesondere ist er zuständig:
1. Zur Regelung der Konzession und der Pacht für den Klubhausausschank
2. Zur gütlichen Beilegung aller strittigen Fragen
3. Zur Festlegung einer begrenzten Platz- oder Turniersperre
4. Zum Ausschluß eines Mitgliedes gem. § 6, Ziffer 2 dieser Satzung

 

17. Die Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben die Kassenbücher und die Jahresabrechnung zu prüfen und die Abrechnung im Falle der Richtigkeit zu bescheinigen. Etwaige Beanstandungen sind sofort dem Vorstand zu melden. In der Jahreshauptversammlung erstatten sie über das Ergebnis der Prüfung und etwaige Beanstandungen schriftlichen Bericht. Die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für 2 Jahre gewählt. Eine sofortige Wiederwahl ist unzulässig.

 

18. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie tritt als Jahreshauptversammlung zweimal pro Jahr (Oktober und März) zusammen. Die Einladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich zu erfolgen. Für den Fristbeginn ist der Tag der Aufgabe zur Post maßgebend. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll mindestens folgende Punkte enthalten:

1. Jahresbericht
2. Kassenbericht und Bericht der
Kassenprüfer
3. Genehmigung des Haushaltsplanes
und Festsetzung der Beiträge

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die auf der Jahreshauptversammlung gefaßten Beschlüsse über den Haushalts- und Finanzplan haben mindestens für ein Geschäftsjahr Gültigkeit. Sie können nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung (§19) widerrufen werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Beschlüsse, die Änderungen der Satzung betreffen, bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit. Jedes Mitglied ist berechtigt, für die Mitgliederversammlung Anträge einzubringen. Die Anträge sind spätestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden zu stellen. Die auf der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben. Je eine weitere Mitgliederversammlung soll möglichst zu Beginn und nach Abschluß der Sommerspielzeit unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Zeitpunkt der Versammlung wird rechtzeitig bekanntgegeben.

 

19. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
1. Auf Beschluß des Vorstandes,
2. Auf einen mit Gründen versehenen Antrag von mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder.

Die Einberufung hat innerhalb von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Über die Zulassung von Initiativanträgen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung entscheidet diese mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

20. Auflösung des Vereins, Zusammenlegung

Die Auflösung des Vereins oder der Zusammenschluß mit einem anderen Verein oder Teilen eines anderen Vereins kann nur auf einer besonderen, hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn auf dieser mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesen ¾ für die Auflösung oder Zusammenlegung mit einem anderen Verein stimmen. Ist diese Versammlung nicht beschlußfähig, so muß eine zweite binnen 4 Wochen einberufen werden, die auf jeden Fall beschlußfähig ist und mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann.

Vermögensverwendung bei Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Stadtsportbund Dortmund für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu. Dies gilt nicht im Falle der Verschmelzung mit einem anderen Verein.